(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Landarbeiterkammer zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.
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