Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die am Stichtag
a) | Kammerzugehörige gemäß § 2 Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, LGBl. Nr. 2, in der jeweils geltenden Fassung, sind und | |||||||||
b) | nicht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung, LGBl Nr 191/1974, in der jeweils geltenden Fassung, vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen sind sowie | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer, so gilt die Wahlberechtigung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen als gegeben, wenn für den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen Kalendermonat die Kammerumlage zur Landarbeiterkammer entrichtet oder für diesen Monat vorgeschrieben wurde.
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