Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat entsprechend der Reihenfolge in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 18) die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zur Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden wahlwerbenden Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat mindestens 14,5 cm in der Breite und 20 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(4) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Wahlbehörde hergestellt werden.
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