Unterscheidende Bezeichnung
der wahlwerbenden Gruppen in den
Wahlvorschlägen
(1) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat die Wahlbehörde Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die schon in veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an
erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen wahlwerbenden Gruppe gleicht oder von diesem nur schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenangehörigen zur Bezeichnung des Wahlvorschlages namhaft zu machen, dessen Name keinen Anlass zu einer Verwechslung gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenangehöriger namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
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