(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen.
(2) Die Landarbeiterkammer hat ein Verzeichnis aller Kammerzugehörigen zu führen und auf aktuellem Stand zu halten (Mitgliederevidenz). Zu diesem Zweck ist die Landarbeiterkammer ermächtigt, die Stammdaten der Mitglieder (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name und Anschrift des Dienstgebers, Beginn und Ende der Beschäftigung) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit erforderlich sind, zu ermitteln und zu verarbeiten. Die der Landesregierung unterstellten Behörden und Ämter, die Gemeinden, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice im Rechtshilfeverfahren sowie die Dienstgeber der Kammerzugehörigen haben der Landarbeiterkammer auf Verlangen Daten im Sinne des zweiten Satzes und Unterlagen darüber in geeigneter Form zu übermitteln, sofern dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Aufgrund der gemäß Abs. 2 übermittelten Daten hat die Landarbeiterkammer ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land zu erstellen und dieses Wählerverzeichnis rechtzeitig der Wahlbehörde zur öffentlichen Auflage gemäß § 11 zu übermitteln. Das Wählerverzeichnis muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am Stichtag in Kärnten in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen ununterbrochen arbeitslos oder arbeitsunfähig infolge Krankheit oder Unglücksfall war, enthalten.
(4) Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen gemäß § 19 an die Wahlberechtigten zu versenden.
(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
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