Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses durch die wahlwerbenden Gruppen an Dritte ist unzulässig.
In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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