Besondere Maßnahmen
bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte oder einlangende Rücksendekuverts unberührt.
(2) Die Wahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.
0 Kommentare zu § 27 K-LAKWO