§ 27 K-LAKWO

K-LAKWO - Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 27

 

Besondere Maßnahmen

bei außergewöhnlichen Ereignissen

 

(1) Treten Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte oder einlangende Rücksendekuverts unberührt.

 

(2) Die Wahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 K-LAKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 K-LAKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 K-LAKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 K-LAKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 K-LAKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAKWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 K-LAKWO
§ 28 K-LAKWO