(1) Die Wahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:
1. | die Prüfung der Wahlvorschläge; | |||||||||
2. | die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels; | |||||||||
3. | die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
4. | die Entscheidung über Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis; | |||||||||
5. | die Auszählung der Stimmen; | |||||||||
6. | die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate; | |||||||||
7. | die Kundmachung des Wahlergebnisses. |
(2) (entfällt)
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