Wahlbehörde
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl ist am Sitz der Landarbeiterkammer eine Wahlbehörde für das gesamte Land einzurichten. Sie bleibt bis zur Konstituierung der Wahlbehörde anlässlich der nächsten Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer im Amt. Der Wahlbehörde sind das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beizustellen.
(2) Die Wahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter sowie acht Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Beisitzer sind von der Landesregierung zu bestellen, für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder der Wahlbehörde dürfen nur zum Kärntner Landtag wahlberechtigte Personen sein. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, soweit sie den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Die Vertreter der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter einzubringen. Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus einem anderen Grund als der vorübergehenden Verhinderung nicht aus, so hat die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag für seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Kärntner Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde sind an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer bis zum Abschluss des Wahlverfahrens öffentlich anzuschlagen.
(6) Hat eine wahlwerbende Gruppe keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen in die Wahlbehörde zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an der Verhandlung ohne Stimmrecht teil.
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