Prüfung der Stimmzettel
(1) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, zählen sie als eine gültige Stimme, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet ist oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Abs 6 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(3) Eine Stimme ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder | |||||||||
5. | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. |
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als eine ungültige Stimme.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
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