(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Kärnten werden aufgrund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.
In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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