(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Anträge auf Ersatz von Wahlkosten sind innerhalb von 60 Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Landarbeiterkammer zu stellen. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung.
In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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