Die Wahlbehörde und die Landarbeiterkammer sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der Kammerzugehörigen zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten zwischen der Landarbeiterkammer, der Wahlbehörde und den in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsträgern ist zulässig. Diese dürfen die übermittelten Daten jedoch nicht an Dritte weitergeben. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
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