Wahlzeugen
(1) Zur Stimmenauszählung durch die Wahlbehörde dürfen von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Wahlbehörde veröffentlicht wurde, höchstens zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs 1 schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss oder eine Mitwirkung bei der Auszählung steht ihnen nicht zu.
0 Kommentare zu § 23 K-LAKWO