Gesamte Rechtsvorschrift GMG

Gebrauchsmustergesetz

GMG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.06.2023

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GMG Gegenstand


  1. (1)Absatz einsAls Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. 1.Ziffer einsEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. 2.Ziffer 2ästhetische Formschöpfungen;
    3. 3.Ziffer 3Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. 4.Ziffer 4die Wiedergabe von Informationen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

§ 2 GMG Ausnahmen


§ 2.Paragraph 2,

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. 1.Ziffer einsErfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. 2.Ziffer 2Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. 3.Ziffer 3Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.

§ 3 GMG Neuheit


  1. (1)Absatz einsEine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. (2)Absatz 2Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. 1.Ziffer einsGebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    3. 3.Ziffer 3internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,internationaler Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, undeuropäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und
    5. 5.Ziffer 5europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Absatz 5, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, erfüllt sind,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. (3)Absatz 3Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Absatz eins und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. (4)Absatz 4Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:Für die Anwendung der Absatz eins und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
    1. 1.Ziffer einsauf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
    2. 2.Ziffer 2auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

§ 4 GMG Wirkung


  1. (1)Absatz einsDas Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69, des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.
  3. (3)Absatz 3Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

§ 4a GMG


  1. (1)Absatz einsDas Gebrauchsmuster hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers anderen als den zur Benützung der als Gebrauchsmuster geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 4 Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Paragraph 4, Absatz eins, verbotenen Weise zu handeln.
  3. (3)Absatz 3Personen, die die im § 4 Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Abs. 1 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.Personen, die die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Absatz eins, nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.

§ 5 GMG Vorbenützerrecht


  1. (1)Absatz einsDie Wirkung des Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung bereits vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat (Vorbenützer).
  2. (2)Absatz 2Der Vorbenützer darf die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.
  3. (3)Absatz 3Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
  4. (4)Absatz 4Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Gebrauchsmusterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Gebrauchsmusterregister einzutragen.
  5. (5)Absatz 5Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Gebrauchsmusterregister zu verfügen.

§ 6 GMG Schutzdauer


§ 6.Paragraph 6,

Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist. Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (Paragraph 23,) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.

§ 7 GMG Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz


  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8 GMG Nennung als Erfinder


  1. (1)Absatz einsDer Erfinder hat Anspruch, bei der amtlichen Veröffentlichung, im Gebrauchsmusterregister, in der Gebrauchsmusterschrift, in der Gebrauchsmusterurkunde und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Erfinder genannt zu werden.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Nennung kann vom Erfinder, vom Anmelder oder vom Gebrauchsmusterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Erfinder Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Verweigert der Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen.Verweigert der Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Erfinder gemäß Absatz eins, zu nennen.

§ 9 GMG Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander


§ 9.Paragraph 9,

Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.

§ 10 GMG Übertragung


  1. (1)Absatz einsDas Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.Ein Heimfallsrecht (Paragraph 760, ABGB) besteht nicht.

§ 11 GMG Pfandrecht


§ 11.Paragraph 11,

Das Gebrauchsmuster kann Gegenstand eines Pfandrechtes sein.

§ 12 GMG Erlöschen


  1. (1)Absatz einsDas Gebrauchsmuster erlischt
    1. 1.Ziffer einsmit Erreichung seiner Höchstdauer;
    2. 2.Ziffer 2bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
    3. 3.Ziffer 3bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.
  2. (2)Absatz 2Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

II. Anmeldeverfahren

§ 13 GMG Anmeldung


  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
  2. (2)Absatz 2Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  3. (3)Absatz 3Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

§ 14 GMG


  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. 2.Ziffer 2den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;
    3. 3.Ziffer 3eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Erfindung;
    5. 5.Ziffer 5einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);einen oder mehrere Ansprüche (Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. 7.Ziffer 7eine Zusammenfassung (Abs. 3).eine Zusammenfassung (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

§ 15 GMG


Paragraph 15,

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

§ 15a GMG Abzweigung


  1. (1)Absatz einsDer Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
    1. 1.Ziffer einsvon zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
    2. 2.Ziffer 2von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, odervon sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß Paragraph 101 c, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patentes wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
    5. 5.Ziffer 5von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
    eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.

§ 16 GMG Priorität


  1. (1)Absatz einsMit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
  2. (2)Absatz 2Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der Paragraphen 16 a, oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

§ 16a GMG


Paragraph 16 a,

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,.

§ 16b GMG


Paragraph 16 b,

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,.

§ 17 GMG


  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.Die auf Grund der Paragraphen 16 a, oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  4. (4)Absatz 4Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

§ 18 GMG Gesetzmäßigkeitsprüfung


  1. (1)Absatz einsJede Anmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat, erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, ist gemäß § 19 ein Recherchenbericht zu erstellen.Jede Anmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat, erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, ist gemäß Paragraph 19, ein Recherchenbericht zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung, dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, dass die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.Bestehen die Bedenken gemäß Absatz 2, darin, dass die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist die Einheitlichkeit (Paragraph 13, Absatz 3,) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt innerhalb der im § 20 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.Erfolgt innerhalb der im Paragraph 20, genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Absatz 3,) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.
  5. (5)Absatz 5Werden geänderte Anmeldeunterlagen vorgelegt, so wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft, ob dadurch über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgegangen wird.

§ 19 GMG Recherchenbericht


  1. (1)Absatz einsBestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können.
  2. (2)Absatz 2Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen.Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. Paragraph 4, Absatz 2, Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 27), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Frist ist auf begründeten Antrag zu verlängern.Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (Paragraph 27,), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Frist ist auf begründeten Antrag zu verlängern.
  4. (4)Absatz 4Der Anmelder kann innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. § 18 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Der Anmelder kann innerhalb der im Absatz 3, vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. Paragraph 18, Absatz 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Abs. 3) oder sind die geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.Ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Absatz 3,) oder sind die geänderten Ansprüche (Absatz 4,) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

§ 20 GMG Freiwillige Teilung


§ 20.Paragraph 20,

Der Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. 1.Ziffer einsvon zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  2. 2.Ziffer 2von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (Paragraph 23,) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

§ 21 GMG Umwandlung


§ 21.Paragraph 21,

Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 92 b, des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.

§ 22 GMG Veröffentlichung und Registrierung


§ 22.Paragraph 22,

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) zu beschließen.

§ 23 GMG


Paragraph 23,

Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40). Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im Paragraph 24, genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 40,).

§ 24 GMG


Paragraph 24,

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (Paragraph 23,) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (Paragraph 31,) aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsdie Registernummer;
  2. 2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
  3. 3.Ziffer 3der Beginn der Schutzdauer (§ 6);der Beginn der Schutzdauer (Paragraph 6,);
  4. 4.Ziffer 4der Titel der Erfindung;
  5. 5.Ziffer 5der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.

§ 25 GMG Gebrauchsmusterschrift


  1. (1)Absatz einsDas Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie im § 24 genannten Angaben;die im Paragraph 24, genannten Angaben;
    2. 2.Ziffer 2die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (§§ 22, 27 Abs. 2) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (Paragraphen 22,, 27 Absatz 2,) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
    3. 3.Ziffer 3der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß § 27 Abs. 3 eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 26 GMG Gebrauchsmusterurkunde


§ 26.Paragraph 26,

Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.

§ 27 GMG Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung


  1. (1)Absatz einsDer Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) sofort zu verfügen.Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 18,) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) sofort zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (§ 25) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (Paragraph 25,) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.

III. Nichtigerklärung, Aberkennung und Abhängigerklärung

§ 28 GMG Nichtigerklärung


  1. (1)Absatz einsJedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gegenstand des Gebrauchsmusters den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß § 22 oder § 27 Abs. 2 zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 27, Absatz 2, zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;
    3. 3.Ziffer 3der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.
  2. (2)Absatz 2Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise nichtig erklärt.
  3. (3)Absatz 3Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den Paragraphen 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.

§ 29 GMG Aberkennung


  1. (1)Absatz einsWer behauptet,
    1. 1.Ziffer einsdass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oderdass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (Paragraph 7,), oder
    2. 2.Ziffer 2dass der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,
    kann begehren, dass das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und dass es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Gebrauchsmusters begehrt, kann der Gebrauchsmusterinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Gebrauchsmuster verzichten.
  2. (2)Absatz 2Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.Trifft der Aberkennungsgrund (Absatz eins,) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.
  4. (4)Absatz 4Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.Bei einer Übertragung gemäß Absatz eins, bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind.
  6. (6)Absatz 6§ 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 7, des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 30 GMG Abhängigerklärung


§ 30.Paragraph 30,

Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.

IV. Gebrauchsmusterregister

§ 31 GMG


  1. (1)Absatz einsIn das Gebrauchsmusterregister sind außer den im § 24 erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 41 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.In das Gebrauchsmusterregister sind außer den im Paragraph 24, erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach Paragraph 41, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das Gebrauchsmusterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

§ 32 GMG


  1. (1)Absatz einsDingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  4. (4)Absatz 4Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

V. Zuständigkeit und Verfahren

§ 33 GMG Allgemeines


  1. (1)Absatz einsZur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig.
  1. 1.Ziffer einsdie Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
  2. 2.Ziffer 2die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster – mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster – oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
  3. 3.Ziffer 3die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. (2)Absatz 2Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 51 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b bis 58, 60 Absatz eins und 2, Paragraphen 61,, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 34 GMG


  1. (1)Absatz einsMit den Beschlüssen und Verfügungen der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut.
  2. (2)Absatz 2Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist § 62 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist Paragraph 62, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Abs. 1 vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des § 2 oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Absatz eins, vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des Paragraph 2, oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.

§ 34a GMG


  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Gebrauchsmuster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.Die Beschlüsse der nach Absatz eins, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

§ 35 GMG (weggefallen)


§ 35 GMG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 36 GMG Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung


  1. (1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Absatz 3, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.
  2. (2)Absatz 2Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Absatz 3, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (Paragraph 28,) innerhalb der ihm gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

§ 37 GMG (weggefallen)


§ 37 GMG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 37a GMG (weggefallen)


§ 37a GMG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 38 GMG Akteneinsicht und Datenschutz


  1. (1)Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
  2. (2)Absatz 2In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (§ 23) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (Paragraph 23,) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
  3. (3)Absatz 3Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Gebrauchsmuster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Gebrauchsmusteranmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters, das auf einer gesonderten Anmeldung beruht, kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
  4. (4)Absatz 4Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  5. (5)Absatz 5Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Gebrauchsmuster angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung hat, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Soweit personenbezogene Daten im Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO),das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. 2.Ziffer 2die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz DSGVO sowiedie Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.

§ 39 GMG Vertreter


  1. (1)Absatz einsWer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
  2. (2)Absatz 2Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  3. (3)Absatz 3Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Absatz 2,, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
  4. (4)Absatz 4Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an demErgänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem
    1. 1.Ziffer einsder Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
    2. 2.Ziffer 2der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
    3. 3.Ziffer 3in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischerNiederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
  1. (6)Absatz 6Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Patentamt ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Gebrauchsmuster anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Gebrauchsmuster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  2. (7)Absatz 7Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.Die Bevollmächtigung gemäß Absatz 6, kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
  3. (8)Absatz 8Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein Gebrauchsmuster ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

§ 40 GMG Gebrauchsmusterblatt


§ 40.Paragraph 40,

Das Patentamt hat ein periodisch erscheinendes amtliches Gebrauchsmusterblatt herauszugeben, in das insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 23, Veröffentlichungen über das Ende des Gebrauchsmusterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Gebrauchsmusterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 33 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben. Das Patentamt hat ein periodisch erscheinendes amtliches Gebrauchsmusterblatt herauszugeben, in das insbesondere Veröffentlichungen gemäß Paragraph 23,, Veröffentlichungen über das Ende des Gebrauchsmusterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Gebrauchsmusterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach Paragraph 33, Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 128 und 133 Absatz 3, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu erfolgen haben.

VI. Gebrauchsmusterverletzungen und Feststellungsanträge

§ 41 GMG Gebrauchsmusterverletzungen


§ 41.Paragraph 41,

Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die Paragraphen 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 42 GMG


  1. (1)Absatz einsWer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert.
  3. (3)Absatz 3Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 2, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 2, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.Absatz eins, ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
  5. (5)Absatz 5Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
  6. (6)Absatz 6Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

§ 43 GMG Auskunftspflicht


§ 43.Paragraph 43,

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.

§ 44 GMG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsFür Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 50d Abs. 1, in dritter Instanz ist § 50d Abs. 2 anzuwenden.Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist Paragraph 50 d, Absatz eins,, in dritter Instanz ist Paragraph 50 d, Absatz 2, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

§ 45 GMG Feststellungsanträge


  1. (1)Absatz einsWer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Gebrauchsmuster und denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Gebrauchsmuster und denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Gebrauchsmuster beziehen. Mit dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder des Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen zu überreichen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.
  5. (5)Absatz 5Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Gebrauchsmusters, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt des Anmeldeaktes und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
  7. (7)Absatz 7Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (§ 36).Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (Paragraph 36,).

VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 46 GMG Rekurs


  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 47 GMG


Paragraph 47,

Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten: Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sinngemäß mit Ausnahme der Paragraphen 44,, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. 1.Ziffer einsVerweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.
  2. 2.Ziffer 2Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3.Ziffer 3Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. 4.Ziffer 4Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. 5.Ziffer 5Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.Beschlüsse gemäß Paragraph 50, AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. 6.Ziffer 6§ 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.Paragraph 51, Absatz eins, AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. 7.Ziffer 7Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. 8.Ziffer 8Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

§ 48 GMG Revisionsrekurs


  1. (1)Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. 2.Ziffer 2Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach Paragraph 67, AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 49 GMG Berufung


  1. (1)Absatz einsDie Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO und folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsVerweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. 2.Ziffer 2Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    3. 3.Ziffer 3Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
    4. 4.Ziffer 4Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

§ 50 GMG Rekurs


  1. (1)Absatz einsGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Absatz 2, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
  2. (2)Absatz 2Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 2, PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des Paragraph 519, ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
  3. (3)Absatz 3Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsVerweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. 2.Ziffer 2Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.Rekurse nach Absatz 2, erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Absatz 2, zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Absatz 2, erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
    4. 4.Ziffer 4Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

§ 50a GMG Revision und Revisionsrekurs


  1. (1)Absatz einsGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. 2.Ziffer 2Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 50b GMG Verfahrenshilfe


§ 50b.Paragraph 50 b,

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG, die Paragraphen 63,, 64, 66 bis 73 ZPO und Paragraph 45, RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

§ 50c GMG Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht


  1. (1)Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  3. (3)Absatz 3In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 38 sinngemäß anzuwenden.Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist Paragraph 38, sinngemäß anzuwenden.

§ 50d GMG Zusammensetzung der Senate


§ 50d.Paragraph 50 d,

§ 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 2, JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Paragraphen 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Absatz eins, umfasst.
  2. (3)Absatz 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.

§ 51 GMG (weggefallen)


§ 51 GMG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51a GMG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsFür Gebrauchsmusteranmeldungen ist § 15a Abs. 1 Z 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn für die Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird, § 107 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.Für Gebrauchsmusteranmeldungen ist Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn für die Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird, Paragraph 107, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2§ 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.Paragraph 21, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.Eine schriftliche Vollmacht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.
  4. (4)Absatz 4§ 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.Paragraph 37 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
  5. (5)Absatz 5Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingebrachte Klagen sind Paragraph 150, Absatz 3,, Paragraph 156, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 161, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 16 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Veröffentlichungsgebühren, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes gemäß § 19 Abs. 3 aufgefordert wird, ist § 46 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, ist Paragraph 16, Absatz 3, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Veröffentlichungsgebühren, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes gemäß Paragraph 19, Absatz 3, aufgefordert wird, ist Paragraph 46, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 17 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist Paragraph 132, Absatz eins und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 liegt, ist § 47 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, liegt, ist Paragraph 47, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
  9. (9)Absatz 9Für Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, ist § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Gebrauchsmusteranmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Registrierung des Gebrauchsmusters noch nicht ergangen ist.Für Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2007, liegt, ist Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, anhängigen Gebrauchsmusteranmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Registrierung des Gebrauchsmusters noch nicht ergangen ist.

§ 51b GMG


Paragraph 51 b,

§ 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden. Paragraph 176 b, des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.

§ 52 GMG Schlussbestimmungen


§ 52.Paragraph 52,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 52a GMG


Paragraph 52 a,

Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 53 GMG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3§§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a, 16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1 Z 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraphen 3,, 4 Absatz 3,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraphen 16 a,, 16b und 17 Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 38, Absatz 6, sowie Paragraphen 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 4, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 2, 4 und 5, § 48 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 46, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 48, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 1, §§ 4a, 8 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3 und 5, §§ 20, 21, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 6, § 33 Abs. 2, § 34a, die Überschrift des § 35, § 35 Abs. 2 bis 9, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3, §§ 37a, 39 Abs. 1 und 2, §§ 41, 42, die Überschrift des IX. Abschnittes, die Überschrift des § 51a, § 51a, die Überschrift des § 52 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 16 Abs. 3, § 35 Abs. 6 und 7, der VII. und VIII. Abschnitt in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 4 a,, 8 Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15 a, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2 und 4, Paragraph 19, Absatz 3 und 5, Paragraphen 20,, 21, 27 Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins und 6, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34 a,, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2 bis 9, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraphen 37 a,, 39 Absatz eins und 2, Paragraphen 41,, 42, die Überschrift des römisch IX. Abschnittes, die Überschrift des Paragraph 51 a,, Paragraph 51 a,, die Überschrift des Paragraph 52 und Paragraph 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 6 und 7, der römisch VII. und römisch VIII. Abschnitt in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 39 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 39, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 53a GMG


  1. (1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 15 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 15 und 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 51a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 51 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 39 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 39, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 3 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4, sowie Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 44 Abs. 1, die Überschrift des VII. Hauptstücks, §§ 46 bis 50d samt Überschriften, §§ 51b und 54 Z 4 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 33 Abs. 1 Z 4, §§ 35, 37 und 37a samt Überschriften in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 44, Absatz eins,, die Überschrift des römisch VII. Hauptstücks, Paragraphen 46 bis 50d samt Überschriften, Paragraphen 51 b und 54 Ziffer 4, in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraphen 35,, 37 und 37a samt Überschriften in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§§ 15, 17 Abs. 3, §§ 22 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraphen 15,, 17 Absatz 3,, Paragraphen 22 und 32 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Überschrift des § 38 und § 38 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 14 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 53b GMG


Paragraph 53 b,

§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

§ 54 GMG


Paragraph 54,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraphen 41 bis 44 in Verbindung mit den Paragraphen 147 bis 156 und Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 126, des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der Paragraphen 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.