§ 50c GMG Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  3. (3)Absatz 3In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 38 sinngemäß anzuwenden.Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist Paragraph 38, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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