Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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