Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2)Absatz 2Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.Ein Heimfallsrecht (Paragraph 760, ABGB) besteht nicht.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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