§ 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 2, JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Paragraphen 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.
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