Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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