§ 24 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:

1.

die Registernummer;

2.

der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3.

der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4.

der Titel der Erfindung;

5.

der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

6.

gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.

In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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