Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:
1. | die Registernummer; | |||||||||
2. | der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität; | |||||||||
3. | der Beginn der Schutzdauer (§ 6); | |||||||||
4. | der Titel der Erfindung; | |||||||||
5. | der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters; | |||||||||
6. | gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders. |
0 Kommentare zu § 24 GMG