Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (Paragraph 23,) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (Paragraph 31,) aufzunehmen:
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