§ 24 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
Paragraph 24,

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (Paragraph 23,) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (Paragraph 31,) aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsdie Registernummer;
  2. 2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
  3. 3.Ziffer 3der Beginn der Schutzdauer (§ 6);der Beginn der Schutzdauer (Paragraph 6,);
  4. 4.Ziffer 4der Titel der Erfindung;
  5. 5.Ziffer 5der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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