Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Gebrauchsmuster erlischt
1.Ziffer einsmit Erreichung seiner Höchstdauer;
2.Ziffer 2bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
3.Ziffer 3bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.
(2)Absatz 2Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.
(3)Absatz 3Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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