§ 47 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 47,

Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten: Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sinngemäß mit Ausnahme der Paragraphen 44,, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. 1.Ziffer einsVerweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.
  2. 2.Ziffer 2Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3.Ziffer 3Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. 4.Ziffer 4Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. 5.Ziffer 5Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.Beschlüsse gemäß Paragraph 50, AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. 6.Ziffer 6§ 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.Paragraph 51, Absatz eins, AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. 7.Ziffer 7Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. 8.Ziffer 8Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 GMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 GMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 GMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 GMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 GMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 GMG
§ 48 GMG