Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40).
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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