Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAls Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2)Absatz 2Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
1.Ziffer einsEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.Ziffer 2ästhetische Formschöpfungen;
3.Ziffer 3Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.Ziffer 4die Wiedergabe von Informationen.
(4)Absatz 4Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.
Gebrauchsmuster und „any hardware“ -- Ein Widerspruch
Atilla Pramhas (a@pamt.at)
12. Juli 2024
Seit 2020 (4 Ob 119/20h [a]) befuerwortet der oesterreichische Oberste Gerichtshof (OGH) die Verwendung des "any hardware"-Ansatzes bei Gebrauchsmustern (GM). Dieser Ansatz fuehrt dazu, dass Technizitaet in zwei Schritten geprueft werden muss: der erste ...
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Die Entscheidung 4 Ob 119/20h des Obersten Gerichtshofes steht im Widerspruch zum Gebrauchsmustergesetz. Der „any hardware“-Ansatz ist nicht auf Gebrauchsmuster anwendbar. Im folgenden Artikel wird dieser Widerspruch analysiert: http://pamt.at/86i1Keywords: 4Ob119/20h OGH GMG
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2 Kommentare zu § 1 GMG
Kommentar zum § 1 GMG von Pramhas
Gebrauchsmuster und „any hardware“ -- Ein Widerspruch
Atilla Pramhas (a@pamt.at) 12. Juli 2024 Seit 2020 (4 Ob 119/20h [a]) befuerwortet der oesterreichische Oberste Gerichtshof (OGH) die Verwendung des "any hardware"-Ansatzes bei Gebrauchsmustern (GM). Dieser Ansatz fuehrt dazu, dass Technizitaet in zwei Schritten geprueft werden muss: der erste ... mehr lesen...
Kommentar zum § 1 GMG von a684dd572b1887661782981659331eed_221
Technizität von Gebrauchsmustern
Die Entscheidung 4 Ob 119/20h des Obersten Gerichtshofes steht im Widerspruch zum Gebrauchsmustergesetz. Der „any hardware“-Ansatz ist nicht auf Gebrauchsmuster anwendbar. Im folgenden Artikel wird dieser Widerspruch analysiert: http://pamt.at/86i1Keywords: 4Ob119/20h OGH GMG mehr lesen...