(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. | Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | |||||||||
2. | ästhetische Formschöpfungen; | |||||||||
3. | Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | |||||||||
4. | die Wiedergabe von Informationen. |
(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.
2 Kommentare zu § 1 GMG
Kommentar zum § 1 GMG von Pramhas
Gebrauchsmuster und „any hardware“ -- Ein Widerspruch
Atilla Pramhas (a@pamt.at) 12. Juli 2024 Seit 2020 (4 Ob 119/20h [a]) befuerwortet der oesterreichische Oberste Gerichtshof (OGH) die Verwendung des "any hardware"-Ansatzes bei Gebrauchsmustern (GM). Dieser Ansatz fuehrt dazu, dass Technizitaet in zwei Schritten geprueft werden muss: der erste ... mehr lesen...
Kommentar zum § 1 GMG von a684dd572b1887661782981659331eed_221
Technizität von Gebrauchsmustern
Die Entscheidung 4 Ob 119/20h des Obersten Gerichtshofes steht im Widerspruch zum Gebrauchsmustergesetz. Der „any hardware“-Ansatz ist nicht auf Gebrauchsmuster anwendbar. Im folgenden Artikel wird dieser Widerspruch analysiert: http://pamt.at/86i1Keywords: 4Ob119/20h OGH GMG mehr lesen...