§ 1 GMG Gegenstand

GMG - Gebrauchsmustergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2.

ästhetische Formschöpfungen;

3.

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4.

die Wiedergabe von Informationen.

(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

In Kraft seit 13.12.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 1 GMG


Kommentar zum § 1 GMG von Pramhas

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Gebrauchsmuster und „any hardware“ -- Ein Widerspruch

Atilla Pramhas (a@pamt.at) 12. Juli 2024 Seit 2020 (4 Ob 119/20h [a]) befuerwortet der oesterreichische Oberste Gerichtshof (OGH) die Verwendung des "any hardware"-Ansatzes bei Gebrauchsmustern (GM). Dieser Ansatz fuehrt dazu, dass Technizitaet in zwei Schritten geprueft werden muss: der erste ... mehr lesen...

§ 1 GMG | 6. Version | 571 Aufrufe | 18.04.22

Kommentar zum § 1 GMG von a684dd572b1887661782981659331eed_221

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Technizität von Gebrauchsmustern

Die Entscheidung 4 Ob 119/20h des Obersten Gerichtshofes steht im Widerspruch zum Gebrauchsmustergesetz. Der „any hardware“-Ansatz ist nicht auf Gebrauchsmuster anwendbar. Im folgenden Artikel wird dieser Widerspruch analysiert: http://pamt.at/86i1Keywords: 4Ob119/20h OGH GMG mehr lesen...

§ 1 GMG | 1. Version | 539 Aufrufe | 02.03.21

Sie können den Inhalt von § 1 GMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 1 GMG


Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 GMG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 GMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 GMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GMG