Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsWer behauptet,
1.Ziffer einsdass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oderdass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (Paragraph 7,), oder
2.Ziffer 2dass der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,
kann begehren, dass das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und dass es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Gebrauchsmusters begehrt, kann der Gebrauchsmusterinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Gebrauchsmuster verzichten.
(2)Absatz 2Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.Trifft der Aberkennungsgrund (Absatz eins,) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.
(3)Absatz 3Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.
(4)Absatz 4Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5)Absatz 5Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.Bei einer Übertragung gemäß Absatz eins, bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind.
(6)Absatz 6§ 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 7, des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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