Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDas Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
1.Ziffer einsdie im § 24 genannten Angaben;die im Paragraph 24, genannten Angaben;
2.Ziffer 2die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (§§ 22, 27 Abs. 2) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (Paragraphen 22,, 27 Absatz 2,) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
3.Ziffer 3der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß § 27 Abs. 3 eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.
(2)Absatz 2Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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