§ 13 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.

(3) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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