Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit den Beschlüssen und Verfügungen der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut.
(2)Absatz 2Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist § 62 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist Paragraph 62, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Abs. 1 vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des § 2 oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Absatz eins, vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des Paragraph 2, oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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