(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig.
Im Patentamt sind zuständig:
1. | die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster; | |||||||||
2. | die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster – mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster – oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist; | |||||||||
3. | die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge. | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013) |
(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
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