Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig.
1.Ziffer einsdie Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
2.Ziffer 2die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster – mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster – oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
3.Ziffer 3die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
(2)Absatz 2Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 51 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b bis 58, 60 Absatz eins und 2, Paragraphen 61,, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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