§ 54 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,

3.

hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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