§ 54 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Paragraph 54,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraphen 41 bis 44 in Verbindung mit den Paragraphen 147 bis 156 und Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 126, des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der Paragraphen 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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