Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDas Gebrauchsmuster hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers anderen als den zur Benützung der als Gebrauchsmuster geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 4 Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Paragraph 4, Absatz eins, verbotenen Weise zu handeln.
(3)Absatz 3Personen, die die im § 4 Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Abs. 1 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.Personen, die die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Absatz eins, nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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