Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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