§ 30 GMG Abhängigerklärung

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.

In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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