§ 28 GMG Nichtigerklärung

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsJedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gegenstand des Gebrauchsmusters den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß § 22 oder § 27 Abs. 2 zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 27, Absatz 2, zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;
    3. 3.Ziffer 3der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.
  2. (2)Absatz 2Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise nichtig erklärt.
  3. (3)Absatz 3Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den Paragraphen 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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