(2)Absatz 2Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.
(3)Absatz 3Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
(4)Absatz 4Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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