Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.
In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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