§ 5 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Wirkung des Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung bereits vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer darf die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.

(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Gebrauchsmusterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Gebrauchsmusterregister einzutragen.

(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Gebrauchsmusterregister zu verfügen.

In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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