Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIn das Gebrauchsmusterregister sind außer den im § 24 erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 41 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.In das Gebrauchsmusterregister sind außer den im Paragraph 24, erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach Paragraph 41, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.
(2)Absatz 2Das Gebrauchsmusterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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