§ 17 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.

(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16b GMG
§ 18 GMG
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung