1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 DMSG Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDenkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Ensembles sind mehrere unbewegliche Denkmale, Sammlungen sind mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden.
- (2)Absatz 2Ist zu vermuten oder wurde durch Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt, steht das Denkmal unter Schutz und unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.
- (3)Absatz 3Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (§§ 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (Paragraphen 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
- (4)Absatz 4Die Erhaltung eines Denkmals liegt im öffentlichen Interesse, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
- (5)Absatz 5Das öffentliche Interesse an der Erhaltung bezieht sich auf den gesamten Gegenstand, soweit er von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist. Handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand, zählen zu diesem alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen.
- (6)Absatz 6Die Bedeutung ist nach jenem Zustand zu beurteilen, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Entscheidung befindet.
- (7)Absatz 7Wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung lediglich hinsichtlich eines abgegrenzten geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden Teils eines unbeweglichen Gegenstandes festgestellt, umfasst das öffentliche Interesse jedenfalls auch jene übrigen Teile des Gegenstandes, die für die Erhaltung des abgegrenzten Teils notwendig sind.
- (8)Absatz 8Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2024)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,)
- (12)Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG.
2. Abschnitt-Schutz vor Zerstörung oder Veränderung
§ 2 DMSG Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
(Anm.: § 2.) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.Anmerkung, Paragraph 2,) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.
- (2)Absatz 2Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für
- 1.Ziffer einsunbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowieunbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 2 a, aufgenommen hat sowie
- 2.Ziffer 2bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 5 sind.bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, sind.
§ 2a DMSG Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung
(Anm.: § 2a.) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:Anmerkung, Paragraph 2 a,) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:
- 1.Ziffer einsunbewegliche Denkmale gemäß § 2 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erlassung;unbewegliche Denkmale gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erlassung;
- 2.Ziffer 2mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993 (UNESCO-Welterbekonvention), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993, (UNESCO-Welterbekonvention), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.
- (2)Absatz 2Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß § 1 Abs. 4 anzunehmen ist.Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, anzunehmen ist.
- (3)Absatz 3Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden, drei Monate nicht unterschreitenden Frist, zu äußern (Begutachtungsverfahren).
- (4)Absatz 4Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2024, gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,, gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß § 26 Abs. 2 den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Abs. 4 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Abs. 4 unverzüglich anzupassen.Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß Paragraph 26, Absatz 2, den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Absatz 4, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Absatz 4, unverzüglich anzupassen.
- (6)Absatz 6Die Feststellung des vermuteten öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals mit Verordnung ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
§ 3 DMSG Unterschutzstellung durch Bescheid
(Anm.: § 3.) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.Anmerkung, Paragraph 3,) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
- (2)Absatz 2Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
- (3)Absatz 3Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise die Liste der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen und archäologischen Denkmale. In die Liste sind Informationen zu Gemeinde, Katastralgemeinde, Bezeichnung des Denkmals (Katalogtitel), Adresse, Grundstücksnummer und Schutzstatus aufzunehmen. Die Liste ist jährlich mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen und bis längstens 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus dieser Liste können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
- (4)Absatz 4Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutachtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden sind. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (Paragraph eins, Absatz 12,) kann nur durch Bescheid auf Grund dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutachtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden sind. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
- (5)Absatz 5Die Zustimmung der (Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer kann zeitlich befristet, jedoch für mindestens 25 Jahre zu erfolgen.
§ 4 DMSG Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
- (1)Absatz einsEigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
- (2)Absatz 2Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
- (3)Absatz 3Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
§ 4a DMSG Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
§ 4a.Paragraph 4 a, Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.
§ 5 DMSG Denkmalschutzaufhebungsverfahren
- (1)Absatz einsDie Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.
- (2)Absatz 2Im Antrag sind die beabsichtigte Veränderung durch Pläne, Konzepte und andere, der jeweiligen Maßnahme angemessene Mittel eindeutig zu beschreiben und die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen.
- (2a)Absatz 2 aIm Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalamt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
- 1.Ziffer einsin den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen,
- 2.Ziffer 2der langfristigen statischen, bauhistorischen, konservatorischen und restauratorischen oder sonstigen substanziellen Sicherung des Denkmals dienen,
- 3.Ziffer 3nach aktuellen konservatorisch–restauratorischen sowie handwerklichen Qualitätskriterien ausgeführt werden sowie dem Denkmal entsprechend konzipiert und angewendet werden,
- 4.Ziffer 4die Umsetzung angemessener Nutzungsanforderungen, einschließlich wirtschaftlicher Interessen und der Barrierefreiheit von Gebäuden, ermöglichen,
- 5.Ziffer 5der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere der Verbesserung der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung, dienen,
- 6.Ziffer 6zeitlich befristet und ohne relevanten Eingriff in den Bestand (die Substanz) reversibel sind.
- (2b)Absatz 2 bUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder der Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten entschieden wird, sind im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorzubehalten.
- (4)Absatz 4Regelmäßig wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen können im Rahmen eines mehrjährigen, maximal sechs Jahre umfassenden Denkmalpflegeplanes bewilligt werden.
- (5)Absatz 5Die Zerstörung eines geschützten Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsdie weitere Erhaltung aus technischen, statischen oder sonstigen substanziellen Gründen ausgeschlossen ist,
- 2.Ziffer 2die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist,
- 3.Ziffer 3vom Denkmal eine anders nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben ausgeht, oder
- 4.Ziffer 4dies aus anderen, deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen geboten ist.
Vor der Bewilligung ist der Denkmalbeirat zu hören. - (6)Absatz 6Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren zwei Jahren sind auf Antrag möglich, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.
- (7)Absatz 7Geschützte Denkmale, die etwa durch Unglücksfälle, einen zeitbedingten und nicht aufhaltbaren Verfall oder widerrechtliche Veränderungen soweit ihre Bedeutung verloren haben, dass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist und die nicht wiederhergestellt werden können (§ 36), sind von Amts wegen oder über Antrag (§ 26 Abs. 2) durch Bescheid aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind.“Geschützte Denkmale, die etwa durch Unglücksfälle, einen zeitbedingten und nicht aufhaltbaren Verfall oder widerrechtliche Veränderungen soweit ihre Bedeutung verloren haben, dass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist und die nicht wiederhergestellt werden können (Paragraph 36,), sind von Amts wegen oder über Antrag (Paragraph 26, Absatz 2,) durch Bescheid aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind.“
- (8)Absatz 8Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu.
§ 6 DMSG Einheit von Sammlungen
- (1)Absatz einsDie Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Paragraph 2,), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (Paragraph eins, Absatz 4,), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
- (2)Absatz 2Die Veräußerung oder Belastung ist zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung überwiegen, insbesondere weil die Verweigerung der Bewilligung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der Entscheidung über die Bewilligung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Erhaltung des Denkmals weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen ist.
- (3)Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
- (4)Absatz 4Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Absatz eins, fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
- (5)Absatz 5Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (§ 1 Abs. 4), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß § 1 Abs. 4 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (Paragraph eins, Absatz 4,), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß Paragraph 879, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.
§ 7 DMSG Umgebungsschutz
(1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen.
(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.
§ 8 DMSG Archäologische Zufallsfunde
- (1)Absatz einsWerden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
- (2)Absatz 2Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentlich zugängliches Museum erfolgen. Die Ersatzmeldestelle hat ihrerseits die Meldung umgehend an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
- (4)Absatz 4Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.
§ 9 DMSG Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde
- (1)Absatz einsDie Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
- (2)Absatz 2Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
- (3)Absatz 3Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
§ 10 DMSG Bewilligung von archäologischen Nachforschungen
- (1)Absatz einsDie Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
- (2)Absatz 2Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
- (3)Absatz 3Die Bewilligung von Nachforschungen kann von jeder Person beantragt werden, die an dieser ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse wahrnimmt.
- (4)Absatz 4Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind nur zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsan der Grabung ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse besteht,
- 2.Ziffer 2das archäologische Denkmal wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen, etwa wegen Baumaßnahmen für Infrastrukturprojekte, nicht ungestört im Boden belassen werden kann oder
- 3.Ziffer 3Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte ansonsten unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
- (5)Absatz 5Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.
- (6)Absatz 6Der Antrag hat die Gründe für die Nachforschung darzulegen, in einem Konzept die Durchführung der Nachforschung einschließlich der anzuwendenden wissenschaftlichen, technischen und technologischen Methoden darzustellen und eine Regelung der dauernden Verwahrung der zu erwartenden Funde zu enthalten. Anstelle einer Darlegung kann auf veröffentlichte Standards und Richtlinien verwiesen werden.
- (7)Absatz 7Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Absatz 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.
- (8)Absatz 8Die Bewilligung ist durch Bescheid zu erteilen. In dem Bescheid ist jedenfalls zu bestimmen, wer die Nachforschung leitet, in welchem Zeitraum und auf welchem Gebiet die Nachforschung erfolgt, wie die Funde verwahrt werden sowie welche Berichtspflichten zu erfüllen sind.
- (9)Absatz 9Zu jeder Nachforschung ist dem Bundesdenkmalamt zumindest durch eine zusammenfassende Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu berichten. Die Dokumentation hat jedenfalls die Ergebnisse der Nachforschung einschließlich einer ersten Auswertung sowie eines ersten Inventars aller Funde zu enthalten.
- (10)Absatz 10Das Bundesdenkmalamt hat diese Dokumentationen zu sammeln und in den Fundberichten aus Österreich jährlich die wissenschaftlich relevanten Teile zu publizieren.
§ 11 DMSG Dauernde Fundverwahrung
- (1)Absatz einsWerden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.
- (2)Absatz 2Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 6, beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.
- (3)Absatz 3Der Kostenersatz ist als Einmalzahlung pauschaliert nach Volumen anzubieten. Die Funde sind dem Bundesdenkmalamt auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in depotfähigem, fachgerecht gereinigtem und gefestigtem Zustand samt Inventarliste zu übergeben.
- (4)Absatz 4Der pauschalierte Kostenersatz wird nach Volumen und auf 25 Jahre Verwahrzeit bemessen und in einer Verordnung vom Bundesdenkmalamt festgesetzt.
§ 12a DMSG Völkerrechtliche Übereinkommen
§ 12a.Paragraph 12 a, Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, BGBl. Nr. 58/1964 (Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 113/2004, in der jeweils geltenden Fassung, der UNESCO-Welterbekonvention und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei. Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964, (Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, der UNESCO-Welterbekonvention und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei.
§ 13 DMSG Maßnahmen gemäß der Haager Konvention
(Anm.: § 13.) (1) Denkmale, die gemäß Art. 1 der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Denkmale, die gemäß Artikel eins, der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.
- (2)Absatz 2Das Bundesdenkmalamt hat die Kulturgüterschutzliste digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3Nähere Regelungen über die Erstellung der Kulturgüterschutzliste, ihre Form und Veröffentlichung und die Kennzeichnung der aufgenommenen Objekte können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.“
§ 13a DMSG UNESCO-Welterbe
- (1)Absatz einsDer Bund hat in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention sicherzustellen, indem er
- 1.Ziffer einsdie angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Welterbestätten in allen relevanten Verwaltungsvorschriften und Planungsinstrumenten anstrebt und
- 2.Ziffer 2einen aktiven und strukturierten Austausch zwischen allen betroffenen Behörden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Eigentümerinnen und Eigentümern und anderen Stakeholdern verfolgt, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen in den Welterbestätten und deren Pufferzonen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätten haben können.
- (2)Absatz 2Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.Zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.
- (3)Absatz 3Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.
§ 13b DMSG Finanzielle Zuschüsse
§ 13b.Paragraph 13 b, Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass
- 1.Ziffer einsfinanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Artikel 15, der UNESCO-Welterbekonvention,
- 2.Ziffer 2sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
- 3.Ziffer 3finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
gewährt werden.
§ 14 DMSG
Paragraph 14, Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszeichnungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Ablauf des Verfahrens und Verleihung, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.
§ 15 DMSG Denkmalbeirat
- (1)Absatz einsBeim Bundesdenkmalamt ist der Denkmalbeirat eingerichtet. Der Denkmalbeirat kann vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ernennt die Mitglieder des Denkmalbeirats für die Dauer von sechs Jahren und bestellt für die Dauer von jeweils drei Jahren ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder haben die für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Archäologie, Raumplanung, Bauingenieurwesen und Statik, Betriebswirtschaftslehre, Konservierung – Restaurierung einschließlich relevanter Naturwissenschaften etc.) zu vertreten. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat Personen zur Ernennung vorzuschlagen.
- (2)Absatz 2Dem Denkmalbeirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu erhöhen ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
- (3)Absatz 3Dem Denkmalbeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat vor seiner Bestellung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Dem Denkmalbeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat vor seiner Bestellung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
- (4)Absatz 4Der Denkmalbeirat hat mindestens einmal jährlich im Plenum zusammenzutreten, um seinen Jahresbericht zu beschließen. Dem Jahresbericht kann ein Wahrnehmungsbericht angeschlossen werden, in dem sich der Beirat zu allgemeinen Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes äußert. Der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu übermitteln und auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5Im Übrigen arbeitet der Denkmalbeirat in Ausschüssen aus mindestens drei von der bzw. dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitgliedern.
- (6)Absatz 6Jedes Mitglied kann vom Bundesdenkmalamt sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder als Sachverständige bzw. Sachverständiger beigezogen werden.
- (7)Absatz 7Die Mitglieder des Denkmalbeirates üben ihre Tätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus. Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu. Die einem Mitglied durch seine Tätigkeit entstandenen Reisekosten werden diesem in sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung, ersetzt.Die Mitglieder des Denkmalbeirates üben ihre Tätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus. Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der geltenden Fassung, zu. Die einem Mitglied durch seine Tätigkeit entstandenen Reisekosten werden diesem in sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der geltenden Fassung, ersetzt.
- (8)Absatz 8Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung zu regeln. Der Beirat beschließt auf dieser Grundlage seine Geschäftsordnung.
3. Abschnitt-Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland
§ 16 DMSG Umfang der geschützten Kulturgüter
- (1)Absatz einsKulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, sowie Archivalien gemäß Paragraph 25,
- (2)Absatz 2Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wennDie Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (Paragraph 17,) oder Bestätigung (Paragraph 18,) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn
- 1.Ziffer einses unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (Paragraph 3,),
- 2.Ziffer 2es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet oderes die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Absatz 3, überschreitet oder
- 3.Ziffer 3es sich um Archivalien handelt.
- (3)Absatz 3Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.
- (4)Absatz 4Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.
§ 17 DMSG Bewilligung der dauernden Ausfuhr
- (1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.
- (2)Absatz 2Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn
- 1.Ziffer einsdurch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
- 2.Ziffer 2durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,
- 3.Ziffer 3durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie solche des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,
- 4.Ziffer 4ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat oderein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, zu keinem Erfolg geführt hat oder
- 5.Ziffer 5die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.
§ 18 DMSG Bestätigung
- (1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das KulturgutDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, und Ziffer 3, setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
- 1.Ziffer einsder spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
- 2.Ziffer 2im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
- 3.Ziffer 3keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
- 4.Ziffer 4nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
- 5.Ziffer 5keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
- 6.Ziffer 6nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung).
Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen. - (2)Absatz 2Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und ein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, einzuleiten.
§ 19 DMSG Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union
(1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Union gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.
(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus entsprechend zu beachten.
§ 20 DMSG Ersatzkaufverfahren
- (1)Absatz einsDas Bundesdenkmalamt hat ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten, wenn:
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, nicht vorliegen oder
- 2.Ziffer 2im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden sind und es zumindest wahrscheinlich ist, dass das Kulturgut eine wichtige Ergänzung für eine öffentlich zugängliche, auf Dauer bestehende Sammlung ist.
- (2)Absatz 2Im Ersatzkaufverfahren haben öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlungen die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung bekannt zu geben, dass sie Interesse an einem Erwerb des Kulturgutes haben, und innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung ein rechtsverbindliches Kaufangebot zu stellen, das jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert des Kulturgutes liegt.
- (3)Absatz 3Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Abs. 2 vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Absatz 2, vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, zu bewilligen.
- (4)Absatz 4Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, zu bewilligen.
- (5)Absatz 5Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet, für die Dauer des Ersatzkaufverfahrens dem Bundesdenkmalamt jede Ortsveränderung des Kulturgutes anzuzeigen.
- (6)Absatz 6Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen.Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Absatz eins, in Betracht kommen.
- (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß § 25 anwendbar.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß Paragraph 25, anwendbar.
§ 22 DMSG Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr
- (1)Absatz einsDie vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Bewilligung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Bewilligung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.
- (2)Absatz 2Die für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland insbesondere dann überwiegen, wenn das Kulturgut
- 1.Ziffer einseiner öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland zur Verfügung gestellt werden soll und dies zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
- 2.Ziffer 2im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens mit anderen Kulturgütern verglichen, untersucht oder restauriert werden soll und für die damit verbundenen Maßnahmen eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 5 erteilt ist,im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens mit anderen Kulturgütern verglichen, untersucht oder restauriert werden soll und für die damit verbundenen Maßnahmen eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 5, erteilt ist,
- 3.Ziffer 3für eine künstlerische Aufführung oder eine sonstige kulturelle Veranstaltung verwendet werden soll oder aus anderen Gründen dem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Austausch dient,
- 4.Ziffer 4zur Ausstattung österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland (einschließlich der Residenzen und Kulturforen) oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen dient oder
- 5.Ziffer 5im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gezeigt werden soll oder seine Eigentümerin oder sein Eigentümer vorübergehend im Ausland den Wohnsitz nimmt, dort einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit nachgeht oder die Verweigerung der Bewilligung aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.
- (3)Absatz 3Die unversehrte Rückkehr des Kulturgutes ist dem Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen nach Rückkehr mitzuteilen.
- (4)Absatz 4Ein Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß § 16 Abs. 2, wenn die EinfuhrEin Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, wenn die Einfuhr
- 1.Ziffer einsaus den in Abs. 2 genannten Gründen sinngemäß bloß vorübergehend war und seit der Einfuhr weniger als drei Jahre vergangen sind, oderaus den in Absatz 2, genannten Gründen sinngemäß bloß vorübergehend war und seit der Einfuhr weniger als drei Jahre vergangen sind, oder
- 2.Ziffer 2nicht bloß vorübergehend war und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer vor der Einfuhr oder innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr dem Bundesdenkmalamt nachweist, dass das Kulturgut mindestens 25 Jahre vor der Einfuhr nicht gemäß § 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes, unrechtmäßig verbracht wurde.nicht bloß vorübergehend war und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer vor der Einfuhr oder innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr dem Bundesdenkmalamt nachweist, dass das Kulturgut mindestens 25 Jahre vor der Einfuhr nicht gemäß Paragraph 3, des Kulturgüterrückgabegesetzes, unrechtmäßig verbracht wurde.
- (5)Absatz 5Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß § 16 Abs. 2 durch einen Bescheid fest.Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, durch einen Bescheid fest.
- (6)Absatz 6Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Identität des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ins Ausland verbracht worden war. Die Identität des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
4. Abschnitt-Archivalien
§ 24 DMSG Zuständige Behörde
§ 24.Paragraph 24, Dieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien Anwendung, wobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes tritt.
§ 25 DMSG Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)
- (1)Absatz einsArchivalien sind
- 1.Ziffer einsanaloges und digitales Schriftgut sowie
- 2.Ziffer 2zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial,
das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist. - (2)Absatz 2Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Siegelstempel (Typare) mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
- (3)Absatz 3Nicht als Archivalien im Sinne des Abs. 1 gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des § 1, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.Nicht als Archivalien im Sinne des Absatz eins, gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des Paragraph eins,, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.
- (4)Absatz 4Archive sind Sammlungen von analogem und digitalem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltem Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, welche in planmäßiger Anlage für die Zwecke einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betrauter Stelle oder einer dauernd fortgesetzten privaten Geschäftsführung oder für familiengeschichtliche Zwecke geschaffen worden sind (öffentliche Archive, Geschäfts- und Familienarchive).
- (5)Absatz 5Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für unter Schutz gestellte Archive zu erlassen, in denen die Hinzufügung neuer Teile zu diesem Archiv und die laufende Bestandserhaltung (einschließlich der Entsorgung einzelner, nicht erhaltungswürdiger Teile) sowie der vorübergehende Verleih einzelner Teile an öffentlich zugängliche Ausstellungen im Inland geregelt werden, ohne dass dafür Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.
- (6)Absatz 6Kopien von Archivalien, die mit technischen Mitteln hergestellt wurden, unterliegen nicht den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, auch wenn sie Teil von Archiven sind.
§ 25a DMSG Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung
§ 25a.Paragraph 25 a, Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im Übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 1, 2 und Abs. 5 sowie des § 17 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (§ 5 des WZEVI-Gesetzes, BGBl. I Nr. 46/2023). Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2 a, ist das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 24,) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß Paragraph eins, auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26,) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im Übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des Paragraph 2 a, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, sowie des Paragraph 17, entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (Paragraph 5, des WZEVI-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,).
5. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 DMSG Partei- und Antragsrechte
- (1)Absatz einsIn Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.
- (2)Absatz 2Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde die Einleitung von Verfahren über
- 1.Ziffer einsdie Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
- 2.Ziffer 2die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 beantragen.die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß Paragraph 5, Absatz 7, beantragen.
- (3)Absatz 3Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.
- (4)Absatz 4Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so kommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß Paragraph 7, (Umgebungsschutz), Paragraph 31, (Sicherungsmaßnahmen) sowie Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben. In Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so kommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
§ 28 DMSG Form der Anträge und Bescheide
- (1)Absatz einsSämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
- (2)Absatz 2Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
- (3)Absatz 3Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.
§ 29 DMSG Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
- (1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.
- (2)Absatz 2In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 AVG sowie § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Ausfuhr eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Ausfuhr eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
- (3)Absatz 3Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 30 DMSG Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes
- (1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist das Bundesdenkmalamt und die von diesem herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und außen und innen zu besichtigen, fotografische und sonstige Aufnahmen anzufertigen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen sowie in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen der Nutzung und des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die Vertreterin bzw. der Vertreter dieser Personen sind – außer bei Gefahr in Verzug – spätestens 24 Stunden vor Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen, wobei die Betretung möglichst zu einer zumutbaren Tageszeit stattzufinden hat.
- (2)Absatz 2Darüber hinaus ist jedermann verpflichtet, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben, soweit dem keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Insbesondere haben die Parteien eines Verwaltungsverfahrens alle für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
- (3)Absatz 3Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonstige für die Instandhaltung verantwortliche Personen sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt auf Nachfrage Auskünfte über Schäden an geschützten Denkmalen und die möglichen Schadensursachen sowie bei geschützten beweglichen Denkmalen Auskunft über die konservatorischen Bedingungen und den Ort der Verwahrung zu geben.
- (4)Absatz 4Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Personen die ordnungsgemäße Durchführung bewilligter oder angeordneter Maßnahmen zu prüfen.
§ 30a DMSG Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Daten gemäß Abs. 1 und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wennDaten gemäß Absatz eins und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wenn
- 1.Ziffer einsderen Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
- 2.Ziffer 2deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19,deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19,,
- 3.Ziffer 3deren Beteiligung im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt oder
- 4.Ziffer 4ohne deren Mitwirkung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes oder die Erreichung der Ziele nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich ist und daher deren Mitwirkung
benötigt wird. Von einem Bescheid gemäß diesem Bundesgesetz können jedenfalls die jeweils zuständige Baubehörde beziehungsweise die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie Personen, denen eine Rechtsstellung hinsichtlich des Denkmals zukommt, informiert werden. Aus dieser Information erwachsen keine gesonderten Rechte. Die Verarbeitung im Sinne einer Übermittlung dieser Daten muss hinsichtlich der Aufgaben, die sich aus baurechtlichen, raumordnungsrechtlichen, kunst- und kulturrechtlichen, archivrechtlichen, haushaltsrechtlichen, steuerrechtlichen, wissenschafts- beziehungsweise forschungsrechtlichen Vorschriften oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, erforderlich sein, wobei besondere Kategorien personenbezogener Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinausgehende Datenübermittlungen sind anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. - (3)Absatz 3Die Verarbeitung gemäß Abs. 1, 2 und 8 darf zum Zwecke derDie Verarbeitung gemäß Absatz eins,, 2 und 8 darf zum Zwecke der
- 1.Ziffer einsAuffindung, Erforschung, Besichtigung, Sicherung, Pflege, Erhaltung bzw. Restaurierung sowie des Schutzes von Denkmalen,
- 2.Ziffer 2Förderungsabwicklung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
- 3.Ziffer 3Finanzierung, Zuwendung sowie Spendengebarung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
- 4.Ziffer 4Informationstätigkeit,
- 5.Ziffer 5Vermittlungstätigkeit,
- 6.Ziffer 6Seminar- und Weiterbildungstätigkeit,
- 7.Ziffer 7Verleihung von Medaillen und Diplomen,
- 8.Ziffer 8Aufrechterhaltung der Administration der Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
- 9.Ziffer 9Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben,
- 10.Ziffer 10Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 9 übertragenen öffentlichen Gewalt,Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 9, übertragenen öffentlichen Gewalt,
- 11.Ziffer 11Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Abs. 1 und 2 oderIdentifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Absatz eins und 2 oder
- 12.Ziffer 12im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder statistischen Zwecke
erfolgen. Eine solche Verarbeitung hat sich hinsichtlich der in den Z 2 bis 7 und 12 genannten Zwecke auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen.erfolgen. Eine solche Verarbeitung hat sich hinsichtlich der in den Ziffer 2 bis 7 und 12 genannten Zwecke auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen. - (4)Absatz 4Der Informationsaustausch gemäß § 13a Abs. 3 soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.Der Informationsaustausch gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.
- (5)Absatz 5Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.
- (6)Absatz 6In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 oder Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 4, oder Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 20, Absatz 6,, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
- (7)Absatz 7Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:
- 1.Ziffer einsGrundbuch und Kataster,
- 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister,
- 3.Ziffer 3Zentrales Vereinsregister,
- 4.Ziffer 4Firmenbuch,
- 5.Ziffer 5Transparenzdatenbank und
- 6.Ziffer 6Datenbanken gemäß diesem Bundesgesetz.
Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. - (8)Absatz 8Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, die von Absatz eins, erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
- (9)Absatz 9Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Abs. 7 Z 6 sowie Verarbeitungen gemäß Abs. 1, 2 und 8 eine von Abs. 10 abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Absatz 7, Ziffer 6, sowie Verarbeitungen gemäß Absatz eins,, 2 und 8 eine von Absatz 10, abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.
- (10)Absatz 10Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.
- (11)Absatz 11Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.
- (12)Absatz 12Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.
- (13)Absatz 13Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.
- (14)Absatz 14Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
- (15)Absatz 15Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
- (16)Absatz 16Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Abs. 1 bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Abs. 6 an die Stelle der Berichte gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 sowie Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6 die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Absatz eins bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Absatz 6, an die Stelle der Berichte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 4, sowie Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 20, Absatz 6, die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.
- (17)Absatz 17Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Abs. 1 bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Absatz eins bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.
§ 31 DMSG Sicherungsmaßnahmen
- (1)Absatz einsBesteht die Gefahr, dass
- 1.Ziffer einsDenkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
- 2.Ziffer 2Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
- 3.Ziffer 3archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oderarchäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
- 4.Ziffer 4Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. - (2)Absatz 2Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
- (3)Absatz 3Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
- 1.Ziffer einsdie Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
- 2.Ziffer 2die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
- 3.Ziffer 3das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
- 4.Ziffer 4die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
- 5.Ziffer 5die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
- (4)Absatz 4Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.
§ 32 DMSG Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
- (1)Absatz einsZu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sowie die für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung von Denkmälern stehen, auch aufgrund der Anforderungen des § 4 Abs. 1, im Jahr 2024 zusätzliche Mittel in der Höhe von 6 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die dafür erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro zu Verfügung zu stellen.Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sowie die für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung von Denkmälern stehen, auch aufgrund der Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins,, im Jahr 2024 zusätzliche Mittel in der Höhe von 6 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die dafür erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro zu Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von archäologischen Denkmalen) entstehen.
- (3)Absatz 3Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
§ 33 DMSG Denkmalfonds
- (1)Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.Für die zusätzliche Finanzierung der in Paragraph 32, aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.
- (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 37,) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,)
- (4)Absatz 4Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Absatz eins, erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 32, Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (Paragraph 15,) zu hören.
§ 34 DMSG Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes
- (1)Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.Hinsichtlich der gemäß Absatz eins, in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
- (3)Absatz 3Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Abs. 2 nicht möglich.Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Absatz 2, nicht möglich.
§ 35 DMSG Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
- (1)Absatz einsDie Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
- 1.Ziffer einsder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oderder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (Paragraph 19,) ausgeführt werden sollen, oder
- 2.Ziffer 2es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (§§ 34, 36, 37) sind.es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (Paragraph 37,) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (Paragraphen 34,, 36, 37) sind.
- (2)Absatz 2Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
- (3)Absatz 3Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.Eine nach Absatz eins, verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (Paragraphen 17,, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (Paragraph 18,) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 36 DMSG Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
(Anm.: § 36.) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dassAnmerkung, Paragraph 36,) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dass
- 1.Ziffer einswiderrechtliche Veränderungen rückzuführen sind und, soweit dies möglich ist, jener Zustand des Denkmals wiederherzustellen ist, der der widerrechtlichen Veränderung vorausgegangen ist;
- 2.Ziffer 2ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut ins Inland rückzuführen ist.
- (2)Absatz 2Kann ein Denkmal nach einer widerrechtlichen Veränderung nicht oder nicht vollständig wiederhergestellt werden oder kann ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut nicht aus dem Ausland rückgeführt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Wertersatz zu erkennen. Die Höhe des Wertersatzes ergibt sich aus den Kosten, die zur (Wieder-)Herstellung hätten aufgewendet werden müssen, oder, wenn dieser Betrag höher ist, aus dem durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen der oder des Schuldtragenden. Der Wertersatz fällt dem Bund zu und ist für den Denkmalfonds zweckgebunden zu vereinnahmen.
- (3)Absatz 3Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen, wie der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, oder dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, vom Bund durchgesetzt werden kann, sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.
§ 37 DMSG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer entgegen Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer vorsätzlich
- 1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen § 4 Abs. 2und Abs. 3 ein Denkmal verändert,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen Paragraph 4, Absatz 2 u, n, d, Absatz 3, ein Denkmal verändert,
- 2.Ziffer 2entgegen §§ 17, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oderentgegen Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oder
- 3.Ziffer 3die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,die gemäß Paragraphen 31, oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Wer vorsätzlich
- 1.Ziffer einsentgegen § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oderentgegen Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder
- 2.Ziffer 2entgegen § 10 Abs. 1 Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. - (4)Absatz 4Wer vorsätzlich
- 1.Ziffer einsFundmeldungen gemäß § 8 unterlässt oder unrichtig erstattet,Fundmeldungen gemäß Paragraph 8, unterlässt oder unrichtig erstattet,
- 2.Ziffer 2den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert,den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 verändert,
- 3.Ziffer 3die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 unterlässt oder vereitelt,die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unterlässt oder vereitelt,
- 4.Ziffer 4Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, nicht zur Verfügung stellt,
- 5.Ziffer 5Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 2 verwendet,Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, verwendet,
- 6.Ziffer 6Meldungen und Berichte gemäß § 10 unterlässt oder unrichtig erstattet,Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 10, unterlässt oder unrichtig erstattet,
- 7.Ziffer 7die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,die in Paragraph 30, vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
- 8.Ziffer 8die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. - (5)Absatz 5Wer vorsätzlich
- 1.Ziffer einsohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert oderohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert oder
- 2.Ziffer 2die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. - (6)Absatz 6Neben der Geldstrafe gemäß Abs. 1 bis 5 ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Abs. 1 bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974) anteilsmäßig aufzuerlegen.Neben der Geldstrafe gemäß Absatz eins bis 5 ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Absatz eins bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,) anteilsmäßig aufzuerlegen.
- (7)Absatz 7Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
- (8)Absatz 8In Strafverfahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.In Strafverfahren gemäß den Absatz eins bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
- (9)Absatz 9Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, beginnt bei den in den Absatz 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
- (10)Absatz 10Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (Paragraph 33,) zweckgebunden.
§ 39 DMSG Abgabenbefreiung, Kostentragung
- (1)Absatz einsVerfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der Paragraphen 75, ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
- (2)Absatz 2Soweit einer Partei zB durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen, selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.
§ 40 DMSG Zweckgebundene Gebarung
§ 40.Paragraph 40, Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind Im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sind
- 1.Ziffer einsdie Mittel des Denkmalfonds für die in § 32 erwähnten Maßnahmen unddie Mittel des Denkmalfonds für die in Paragraph 32, erwähnten Maßnahmen und
- 2.Ziffer 2die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche „Konservierung und Restaurierung“ und „Fachspezifische Weiterbildung“
einschließlich der Erlöse aus einer entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes zu verwenden.
§ 41 DMSG Vollziehung
§ 41.Paragraph 41, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, in Fällen, die Archivalien betreffen, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2a Abs. 6, § 3 Abs. 2 und des § 4a, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, in Fällen, die Archivalien betreffen, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler betraut. In Fällen des Paragraph 2 a, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 2 und des Paragraph 4 a,, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 37, Absatz eins, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der Paragraphen 34, Absatz 3,, 35, 36 Absatz 2,, 38 sowie 39 Absatz eins, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des Paragraph 32, Absatz 3, ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 3,, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 42 DMSG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, 3 und 4, § 40, § 41 sowie der Entfall des § 33 Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4 und 8, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 40,, Paragraph 41, sowie der Entfall des Paragraph 33, Absatz 3, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, folgenden Tag,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 8, § 11 Abs. 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 26 Z 7 und § 29 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Ziffer 7 und Paragraph 29, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2014.
- (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 8, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 7, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, der 2a. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 8 bis 11 samt Überschriften, der 2b. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 12a bis 13b samt Überschriften, der 2c. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 14 und 15 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 16 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 25a, § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 und 4, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 3 (Anm.: offensichtlich gemeint § 35 Abs. 1 Z 2) und Abs. 3, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38, § 39 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift sowie § 43 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift sowie der Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins bis 8, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 7, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 4 und 5, der 2a. Abschnitt samt Überschrift mit den Paragraphen 8 bis 11 samt Überschriften, der 2b. Abschnitt samt Überschrift mit den Paragraphen 12 a bis 13b samt Überschriften, der 2c. Abschnitt samt Überschrift mit den Paragraphen 14 und 15 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 25 a,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins und 4, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,) und Absatz 3,, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift sowie Paragraph 43, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 23, samt Überschrift sowie der Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, außer Kraft.
§ 43 DMSG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsBeim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden.Beim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, weiterhin anzuwenden.
- (2)Absatz 2Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.Das in Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.
- (3)Absatz 3§ 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024 ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2024 eintreten.Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2024 eintreten.
- (4)Absatz 4Auf Grundlage von § 2a in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.Auf Grundlage von Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.
- (5)Absatz 5Die Verordnungen BGBl. II Nr. 484/1999 (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), BGBl. II Nr. 572/2003 (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und BGBl. II Nr. 51/2009 (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.Die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999, (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003, (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2009, (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.
- (6)Absatz 6Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Anlagen
Anl. 2 DMSG
Verfassungsbestimmung
Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12
Burgenland:
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1. | Draßburg, Schlosspark |
2. | Eisenstadt, Schlosspark |
3. | Halbturn, Schlosspark |
4. | Kittsee, Schlosspark |
Kärnten:
| | | | | | | | | | |
5. | Damtschach, Schlosspark |
6. | Rosegg, Schlossgarten |
7. | Wolfsberg, Schlosspark |
8. | Zwischenwässern, bischöflicher Residenzgarten |
Niederösterreich:
| | | | | | | | | | |
9. | Artstetten, Schloss |
10. | Bruck/Leitha, Schloss Prugg |
11. | Ernstbrunn, Schlossgarten |
12. | Grafenegg, Schlosspark |
13. | Herrnstein, Schlosspark |
14. | Kleinwetzdorf, Schlosspark |
15. | Laxenburg, Schlosspark |
16. | Melk, Stiftsgärten |
17. | Obersiebenbrunn, Schlosspark |
18. | Pottendorf, Schlosspark |
19. | Salaberg, Schloss- und Tierpark |
20. | Schlosshof, Park |
21. | Schönau/Triesting, Schlosspark |
22. | Schönborn, Schlosspark |
23. | Seitenstetten, Stiftsgärten |
Oberösterreich:
| | | | | | | | | | |
24. | Bad Ischl, Kaiservilla, Park |
25. | Gmunden, Villa Toscana, Park |
26. | Linz, Bauernberganlagen, Park |
27. | Neuwartenburg, Schlosspark |
Salzburg:
| | | | | | | | | | |
28. | Anif, Schlosspark |
29. | Salzburg, Hellbrunn, Schlosspark |
30. | Salzburg, Kleßheim, Schlosspark |
31. | Salzburg, Leopoldskron, Schlosspark |
32. | Salzburg, Mirabell, Schlosspark (Mirabellgarten, Kernzone) |
Steiermark:
| | | | | | | | | | |
33. | Bad Gleichenberg, Kurpark |
34. | Brunnsee, Schlosspark |
35. | Graz-Eggenberg, Schlosspark |
36. | Graz, Schlossberg und Stadtpark |
37. | Hollenegg, Schlosspark |
Tirol:
| | | | | | | | | | |
38. | Flaurling, Riesgebäude, Garten |
39. | Innsbruck, Schloss Ambras, Schlosspark |
40. | Innsbruck, Hofgarten |
41. | Reith, Schloss Matzen, Park |
Vorarlberg:
| | | | | | | | | | |
42. | Bregenz, Palais Thurn und Taxis, Garten |
43. | Bregenz, Villa Raczinsky (Kloster Marienberg), Garten |
44. | Feldkirch, Villa Tschavoll, Garten |
45. | Dornbirn, Ensemble der Villengärten Dr.-Waibel-Straße Nr. 11, 12 und 14 |
Wien:
| | | | | | | | | | |
46. | Palais Augarten, Park |
47. | Schloss Belvedere, Schlosspark |
48. | Gärten des Hofburgkomplexes (Volksgarten, Burggarten, Heldenplatz, Maria-Theresien-Platz) |
49. | Neuwaldegg, Schlosspark |
50. | Pötzleinsdorf, Schlosspark |
51. | Villa Primavesi, Park |
52. | Rathauspark |
53. | Schloss Schönbrunn, Park |
54. | Palais Schwarzenberg (Wien III), Park |
55. | Stadtpark |
56. | Türkenschanzpark |
Artikel
Art. 2 DMSG
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
| | | | | | | | | | |
1. | Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986. |
2. | Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924. |
3. | Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931. |
4. | Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994. |
5. | Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986. |
(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen“ gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.
(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.
(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.
(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.
Denkmalschutzgesetz (DMSG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
- § 0 gültig von 18.06.2013 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
- § 0 gültig von 01.01.2000 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
- § 0 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich |
2. Abschnitt Schutz vor Zerstörung oder Veränderung |
§ 2Paragraph 2, | Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung |
§ 2aParagraph 2 a, | Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung |
§ 3Paragraph 3, | Unterschutzstellung durch Bescheid |
§ 4Paragraph 4, | Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen |
§ 4aParagraph 4 a, | Haftungsrechtliche Sonderbestimmung |
§ 5Paragraph 5, | Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren |
§ 6Paragraph 6, | Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen |
§ 7Paragraph 7, | Umgebungsschutz |
2a. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes |
§ 8Paragraph 8, | Archäologische Zufallsfunde |
§ 9Paragraph 9, | Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde |
§ 10Paragraph 10, | Bewilligung von archäologischen Nachforschungen |
§ 11Paragraph 11, | Dauernde Fundverwahrung |
2b. Abschnitt Internationale Verantwortung |
§ 12aParagraph 12 a, | Völkerrechtliche Übereinkommen |
§ 13Paragraph 13, | Maßnahmen gemäß der Haager Konvention |
§ 13aParagraph 13 a, | UNESCO-Welterbe |
§ 13bParagraph 13 b, | Finanzielle Zuschüsse |
2c. Abschnitt Auszeichnungen, Denkmalbeirat |
§ 14Paragraph 14, | Auszeichnungen |
§ 15Paragraph 15, | Denkmalbeirat |
3. Abschnitt Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr |
§ 16Paragraph 16, | Umfang der geschützten Kulturgüter |
§ 17Paragraph 17, | Bewilligung der dauernden Ausfuhr |
§ 18Paragraph 18, | Bestätigung |
§ 19Paragraph 19, | Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union |
§ 20Paragraph 20, | Ersatzkaufverfahren |
§ 21Paragraph 21, | Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen |
§ 22Paragraph 22, | Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr |
4. Abschnitt Archivalien |
§ 24Paragraph 24, | Zuständige Behörde |
§ 25Paragraph 25, | Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen) |
§ 25aParagraph 25 a, | Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung |
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 26Paragraph 26, | Partei und Antragsrechte |
§ 27Paragraph 27, | Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale |
§ 28Paragraph 28, | Form der Anträge und Bescheide |
§ 29Paragraph 29, | Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung |
§ 30Paragraph 30, | Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes |
§ 30aParagraph 30 a, | Datenverarbeitung |
§ 31Paragraph 31, | Sicherungsmaßnahmen |
§ 32Paragraph 32, | Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen |
§ 33Paragraph 33, | Denkmalfonds |
§ 34Paragraph 34, | Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes |
§ 35Paragraph 35, | Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr |
§ 36Paragraph 36, | Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung |
§ 37Paragraph 37, | Strafbestimmungen |
§ 38Paragraph 38, | Gebührenbefreiung |
§ 39Paragraph 39, | Abgabenbefreiung, Kostentragung |
§ 40Paragraph 40, | Zweckgebundene Gebarung |
§ 41Paragraph 41, | Vollziehung |
§ 42Paragraph 42, | Inkrafttreten |
§ 43Paragraph 43, | Übergangsbestimmungen |
Anhang 2: | Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 12, |
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