§ 3 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(Anm.: § 3.) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.Anmerkung, Paragraph 3,) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.

  1. (2)Absatz 2Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  2. (3)Absatz 3Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise die Liste der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen und archäologischen Denkmale. In die Liste sind Informationen zu Gemeinde, Katastralgemeinde, Bezeichnung des Denkmals (Katalogtitel), Adresse, Grundstücksnummer und Schutzstatus aufzunehmen. Die Liste ist jährlich mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen und bis längstens 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus dieser Liste können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
  3. (4)Absatz 4Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutachtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden sind. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (Paragraph eins, Absatz 12,) kann nur durch Bescheid auf Grund dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutachtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden sind. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
  4. (5)Absatz 5Die Zustimmung der (Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer kann zeitlich befristet, jedoch für mindestens 25 Jahre zu erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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