§ 27 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 27.Paragraph 27,

Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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