Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass
1.Ziffer einsfinanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Artikel 15, der UNESCO-Welterbekonvention,
2.Ziffer 2sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
3.Ziffer 3finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
gewährt werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13b DMSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13b DMSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13b DMSG