§ 13b DMSG Finanzielle Zuschüsse

DMSG - Denkmalschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
§ 13b.Paragraph 13 b,

Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass

  1. 1.Ziffer einsfinanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Artikel 15, der UNESCO-Welterbekonvention,
  2. 2.Ziffer 2sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
  3. 3.Ziffer 3finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
gewährt werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13b DMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13b DMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13b DMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13b DMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13b DMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13a DMSG
§ 14 DMSG