§ 24 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 24.Paragraph 24,

Dieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien Anwendung, wobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes tritt.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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