Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
(2)Absatz 2Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
(3)Absatz 3Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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