§ 9 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
  3. (3)Absatz 3Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 DMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 DMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 9 DMSG


Entscheidungen zu § 9 Abs. 3 DMSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 DMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 DMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 DMSG
§ 10 DMSG