Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsWerden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
(2)Absatz 2Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentlich zugängliches Museum erfolgen. Die Ersatzmeldestelle hat ihrerseits die Meldung umgehend an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
(4)Absatz 4Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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