§ 15 DMSG Denkmalbeirat

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesdenkmalamt ist der Denkmalbeirat eingerichtet. Der Denkmalbeirat kann vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ernennt die Mitglieder des Denkmalbeirats für die Dauer von sechs Jahren und bestellt für die Dauer von jeweils drei Jahren ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder haben die für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Archäologie, Raumplanung, Bauingenieurwesen und Statik, Betriebswirtschaftslehre, Konservierung – Restaurierung einschließlich relevanter Naturwissenschaften etc.) zu vertreten. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat Personen zur Ernennung vorzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Dem Denkmalbeirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu erhöhen ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Denkmalbeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat vor seiner Bestellung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Dem Denkmalbeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat vor seiner Bestellung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der Denkmalbeirat hat mindestens einmal jährlich im Plenum zusammenzutreten, um seinen Jahresbericht zu beschließen. Dem Jahresbericht kann ein Wahrnehmungsbericht angeschlossen werden, in dem sich der Beirat zu allgemeinen Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes äußert. Der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu übermitteln und auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Im Übrigen arbeitet der Denkmalbeirat in Ausschüssen aus mindestens drei von der bzw. dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitgliedern.
  6. (6)Absatz 6Jedes Mitglied kann vom Bundesdenkmalamt sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder als Sachverständige bzw. Sachverständiger beigezogen werden.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Denkmalbeirates üben ihre Tätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus. Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu. Die einem Mitglied durch seine Tätigkeit entstandenen Reisekosten werden diesem in sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung, ersetzt.Die Mitglieder des Denkmalbeirates üben ihre Tätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus. Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der geltenden Fassung, zu. Die einem Mitglied durch seine Tätigkeit entstandenen Reisekosten werden diesem in sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der geltenden Fassung, ersetzt.
  8. (8)Absatz 8Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung zu regeln. Der Beirat beschließt auf dieser Grundlage seine Geschäftsordnung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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