§ 14 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Paragraph 14,

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszeichnungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Ablauf des Verfahrens und Verleihung, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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