Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsBesteht die Gefahr, dass
1.Ziffer einsDenkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
2.Ziffer 2Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
3.Ziffer 3archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oderarchäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
4.Ziffer 4Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2)Absatz 2Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3)Absatz 3Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
1.Ziffer einsdie Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
2.Ziffer 2die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
3.Ziffer 3das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
5.Ziffer 5die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
(4)Absatz 4Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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