Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das KulturgutDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, und Ziffer 3, setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
1.Ziffer einsder spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
2.Ziffer 2im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
3.Ziffer 3keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
4.Ziffer 4nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
5.Ziffer 5keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
6.Ziffer 6nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung).
Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.
(2)Absatz 2Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und ein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, einzuleiten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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